Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn im Wesentlichen aus, beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Des Weiteren habe X. nicht beweisen können, dass die Schuld getilgt oder gestundet sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.