84.45. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden beim Gesuchsteller erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30. Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 80.00 zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“