I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn, wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 558.00 nebst Zins zu 4% seit 21.05.2009 und sämtliche Kosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45. 2.