F. Am 8. Juli 2009 ersuchte die A. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 558.-- nebst Zins zu 4% seit dem 21. Mai 2009 und für sämtliche Kosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.--. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil. G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn vorgeladen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. August 2009 waren die Parteien nicht persönlich anwesend.