C. Mit Urteil vom 5. Februar 2009, mitgeteilt am 6. Februar 2009, wurde die von X. erhobene Beschwerde abgewiesen und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtsgebühren von Fr. 558.-- an die A.. Auf eine von X. beim Bundesgericht eingereichte öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde nicht eingetreten. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 und vom 22. April 2009 mahnte das Verwaltungsgericht X. zugunsten der A. zur Bezahlung des ausstehenden Betrages, jedoch erfolglos. E. Am 2. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Eintritt der formellen Rechtskraft.