B. Dagegen reichte X. am 5. Dezember 2008 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er wehrte sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beträge, gegen die zeitliche Befristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrages, die direkte Bezahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde sowie den in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Vermittler.