A. Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde B. dem per 1. Oktober 2008 zugezogenen X. nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2008 einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.-- pro Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) zu. Gleichzeitig verrechnete sie ihm verschiedene seit dem Zuzug erbrachte Leistungen.