des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, in Sachen des Y . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die A., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt