{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-59_2009-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_59", "Checksum": "e6096576817f855c130e2f42e677b976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.10.2009 KSK 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:33", "Checksum": "0c27932a28c0441607b5287e0ffafe67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc) In der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 15. Oktober 2009 verweist X.\ngrundsätzlich auf die Anträge in seiner Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009. Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass X.\nauch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden den Ausschluss von allfälligen Laienrichtern begehrt. Wie oben (vgl. Erw. 6b)\nfestgehalten, genügt nach Art. 21 Abs. 1 KV das bündnerische Stimmrecht zur\nWählbarkeit in die Gerichte. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit\nArt. 17 Abs. 1 GOG haben die Richterinnen und Richter am Kantonsgerichts von\nGraubünden zudem über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie\nin der Regel über ein Anwaltspatent zu verfügen. Wie der Homepage des Kantonsgerichts von Graubünden (www.kg-gr.ch) entnommen werden kann, verfügen alle\nRichterinnen und Richter am Kantonsgericht über eine juristische Ausbildung sowie\nüber ein Anwaltspatent. Nach dem eben Dargelegten erhellt, dass sich der Antrag\nvon X., er akzeptiere in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht keine Laienrichter, als offensichtlich unbegründet herausstellt.\n\n7.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend,\ner lebe auf dem Existenzminimum, weshalb er betreibungsrechtlich unantastbar sei.\n\nb) Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit von Einkünften besteht\ndarin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden darf, der für den Schuldner und\nseine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das \"unbedingt Notwendige\" im Sinne\nvon Art. 93 SchKG nennt man den Notbedarf (Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 23 N 53). Eine in\nkrasser Missachtung des Notbedarfs vollzogene Einkommenspfändung, die den\nSchuldner in eine unhaltbare Lage brächte, wäre nichtig (BGE 105 III 49). Wie oben\nbereits festgehalten (vgl. Erw. 2), wird im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich\ngeprüft, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel\nbesteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag.\nDer Rechtsöffnungsrichter hat hingegen nicht zu prüfen, inwiefern eine allfällige\nPfändung den Notbedarf des Schuldners tangieren oder gar verletzen würde. Diese\n\nSeite 7 — 9\nThematik ist Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Gemäss Art. 89 SchKG obliegt\nder Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt. Der Betreibungsbeamte hat das\ngesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfalle nach seinem Ermessen festzusetzen. Missachtet das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren den dem\nSchuldner zustehenden Notbedarf, kann dieser gegen die Verfügung des Betreibungsamtes beim Kantonsgericht von Graubünden wegen Gesetzesverletzung\noder Unangemessenheit Beschwerde führen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Daraus erhellt, dass das Kantongericht von Graubünden im vorliegenden Beschwerdeverfahren (KSK 09 59)\nnicht über die Missachtung des Notbedarfs zu entscheiden hat.\n\n8. Gemäss den oben stehenden Erwägungen (vgl. Erw. 4 – 7) ist dem Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August 2008 nicht stattzugeben. Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 12 Abs. 3 GOG).\n\n9. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}