{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-59_2009-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_59", "Checksum": "e6096576817f855c130e2f42e677b976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.10.2009 KSK 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:33", "Checksum": "0c27932a28c0441607b5287e0ffafe67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Ein Urteil hat deshalb gehörig eröffnet zu werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Unter Einbezug der Nebenerlasse,\nSchKG I, Art. 1 – 87, Basel 1998, N 7 zu Art. 80). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) müssen alle kantonalen Entscheide,\ndie der Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung\nenthalten. Des Weiteren ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein Entscheid in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 wurde in Anwendung kantonalen Rechts über\nöffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge entschieden. Somit handelte es sich\nunbestritten um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts gegen\nden die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden\nkann (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a BGG). Ziffer 3 des Dispositiv des Urteils vom 5. Februar\n2009 räumte X. die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Begründung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim\nBundesgericht in Lausanne zu führen. Es ist somit festzuhalten, dass die im Urteil\nvom 5. Februar 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung sowohl das richtige Rechtsmittel als auch die richtige Rechtsmittelfrist nennt. Das Argument des Beschwerdeführers, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 sei mangels falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen, ist somit nicht zu hören. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar\n2009 hat damit als gehörig eröffnet zu gelten.\n\nSeite 5 — 9\nc) Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege stellt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das ordentliche Rechtsmittel in\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten dar (Waldmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 82). Ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen Entscheide, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und hemmen den\nEintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mindestens im Umfang der Rechtsmittelanträge. (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern\n2006, § 63 N 35). X. erhob mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) zwar\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009, jedoch trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dem Urteil am 2. Juli 2009 die formelle Rechtskraft.\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit in formelle\nRechtskraft erwachsen und hat demnach als vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs.\n1 SchKG zu gelten.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 machte X. darauf aufmerksam,\ndass der Y. die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Rechnung und\nder Mahnung (vgl. act. 3 und 4) trage. Falls der Beweis nicht erbracht werden könne,\nsei die Klage abzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Graubünden vom 2. Juli 2009 lässt den ordnungsgemässen Nachweis\nder Zustellung einer Rechnung oder Mahnung als obsolet erscheinen. Durch die\nRechtskraftbescheinigung hat der Nachweis der Vollstreckbarkeit nämlich als erbracht zu gelten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., § 67 N 45), womit der ausstehende\nBetrag von Fr. 558.-- fällig ist.\n\n6.a) In der Vernehmlassung vom 13. August 2009 zum Rechtsöffnungsbegehren\ndes Y. vom 8. Juli 2009 wendete X. sodann ein, er akzeptiere keine Laienrichter.\n\nb) Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV, BR\n110.100) sind in die Gerichte die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden\nwählbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Gerichte durch das Gesetz geregelt. Da weder das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000) noch weitere Erlasse die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bezirksrichter regeln, ist auf Art. 21. Abs. 1 KV abzustellen. Somit\ngenügt das bündnerische Stimmrecht, um als Bezirksrichter gewählt zu werden.\nEine juristische Ausbildung ist demnach nicht Wählbarkeitsvoraussetzung. Dass\nBezirksrichter keine juristische Ausbildung für die Ausübung ihres Amtes benötigen,\nerhellt im Weiteren auch aus Art. 3 Abs. 2 der Bezirksgerichtsverordnung (BGV, BR\n\nSeite 6 — 9\n173.500). Diese Bestimmung impliziert, dass ein Bezirksgerichtspräsident nicht\nzwingend eine juristische Ausbildung vorzuweisen hat. Folglich hat D. (Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Inn) zu Recht über die Rechtsöffnungssache des Y. gegen X. entschieden (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]). Den\nAntrag von X., er akzeptiere keine Laienrichter, hat das Bezirksgerichtspräsidium\nInn zu Recht nicht näher behandelt.\n\n"}