{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-59_2009-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_59", "Checksum": "e6096576817f855c130e2f42e677b976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.10.2009 KSK 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:33", "Checksum": "0c27932a28c0441607b5287e0ffafe67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nJ. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 15. Oktober 2009\n(Poststempel) Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.\nEr beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 17.\nAugust 2009 und machte insbesondere geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden sei infolge falscher Rechtsmittelbelehrung nicht in\nRechtskraft erwachsen. Des Weiteren verwies er auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. August 2009.\n\nSeite 3 — 9\nK. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsöffnungsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen\nkann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum\nSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Ist ein\nRechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 12 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, BR 173.000; Art. 236\nAbs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist – wie aus dem Folgenden hervorgeht – im\nvorliegenden Fall gegeben. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2\nZPO). Auf die von X. frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung\nmit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des\nRechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des\nRechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden.\n\n3. Damit ist der Schuldner bzw. der Betriebene dem Gläubiger – auch wenn\ndieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann verschiedene Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird.\nAllerdings sind seine Einwände begrenzt. Neben den prozessualen Einwänden und\nEinwänden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG – Tilgung, Stundung und Verjährung der\nForderung – kann der Schuldner zudem zu seiner Verteidigung vorbringen, der\nRechtsöffnungstitel bestehe gar nicht oder nicht mehr oder sei noch nicht vollstreck-\n\nSeite 4 — 9\nbar. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere Einwände als solche zu prüfen.\n\n4.a) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) machte X. primär geltend,\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei infolge falscher\nRechtsmittelbelehrung nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegen- stand der nachfolgenden Prüfung ist somit die Frage, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Februar 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen ist oder\nnicht. Ein Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).\nVollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. BGE 113 III 9, BGE 105 III 44, BGE 60 I\n359).\n\n"}