{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-59_2009-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761bca34cbb97a93215dff65fc6c8b49382933ca355027c71581fca2daf46a8b96edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_59", "Checksum": "e6096576817f855c130e2f42e677b976"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.10.2009 KSK 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:33", "Checksum": "0c27932a28c0441607b5287e0ffafe67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.10.2009 KSK 2009 59\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 29. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 59\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 17. August\n2009, mitgeteilt am 22. September 2009, in Sachen des Y . , Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die A., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 5. November 2008 sprach die Gemeinde B. dem per 1.\nOktober 2008 zugezogenen X. nachträglich für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31.\nDezember 2008 einen öffentlich-rechtlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 960.--\npro Monat (exkl. Wohnkosten und Krankenkassenprämien) zu. Gleichzeitig verrechnete sie ihm verschiedene seit dem Zuzug erbrachte Leistungen.\n\nB. Dagegen reichte X. am 5. Dezember 2008 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er wehrte sich im Wesentlichen gegen die vorgenommene Verrechnung verschiedener Beträge, gegen die zeitliche\nBefristung des ihm zugesprochenen Unterstützungsbeitrages, die direkte Bezahlung der Wohnkosten sowie der Krankenkassenkosten durch die Gemeinde sowie\nden in der Verfügung angeregten Einsatz einer Vertrauensperson als Vermittler.\n\nC. Mit Urteil vom 5. Februar 2009, mitgeteilt am 6. Februar 2009, wurde die von\nX. erhobene Beschwerde abgewiesen und das Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtsgebühren von Fr. 558.--\nan die A.. Auf eine von X. beim Bundesgericht eingereichte öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde nicht eingetreten.\n\nD. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 und vom 22. April 2009 mahnte das Verwaltungsgericht X. zugunsten der A. zur Bezahlung des ausstehenden Betrages,\njedoch erfolglos.\n\nE. Am 2. Juli 2009 bescheinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Eintritt der formellen Rechtskraft.\n\nF. Am 8. Juli 2009 ersuchte die A. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in\nder Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 558.-- nebst\nZins zu 4% seit dem 21. Mai 2009 und für sämtliche Kosten und Verzugszinsen über\nFr. 84.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 50.--.\n\nZur Begründung wurde geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil.\n\nG. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Inn vorgeladen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 17. August 2009 waren die Parteien nicht persönlich anwesend.\n\nSeite 2 — 9\nH. Mit Stellungnahme vom 13. August 2009 machte X. Folgendes geltend:\n„Ich akzeptiere keine Laienrichter.\nBetreibung ungültig, da durch nicht autorisiertes Betreibungsamt durchgeführt. Meine Prozessentschädigungsforderung:\nFr. 300.--, zu bezahlen durch das Gericht.\nFerner mache ich darauf aufmerksam, dass der Kläger beweispflichtig ist für\ndie ordentliche Rechnungstellung bzw. Mahnung (eingeschriebener Brief).\nKann der Gläubiger diesen Beweis nicht erbringen, gilt die Rechnung als\nnicht zugestellt. Die Klage ist abzuweisen. Nach Rechnungsstellung reiche\nich ein Stundungs-/Erlassgesuch ein. Lebe auf dem Existenzminimum, betreibungsrechtlich unantastbar. Die Beamtin E. vom Regionalen Sozialdienst\nwird diesen Sachverhalt auf Anfrage gerne bestätigen…“\n\nI. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2009, mitgeteilt am 22. September 2009, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Inn, wie folgt:\n„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _\ndes Betreibungsamtes wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt für den\nBetrag von Fr. 558.00 nebst Zins zu 4% seit 21.05.2009 und sämtliche\nKosten und Verzugszinsen über Fr. 84.45.\n2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 150.00 werden\nbeim Gesuchsteller erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30. Tagen auf\ndas Konto des Bezirksgerichtes Inn zu überweisen.\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 80.00 zu bezahlen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium Inn im Wesentlichen\naus, beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden handle es sich\num einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Des\nWeiteren habe X. nicht beweisen können, dass die Schuld getilgt oder gestundet\nsei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.\n\n"}