Seite 12 — 14 tion vom 2. September 2008 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ausserdem konnte X. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber Z. nicht rechtsgenüglich mit Urkunden nachweisen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 375.― zulasten des Beschwerdeführers (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).