Dieser Pflicht kam er in den Monaten Juni, Juli und August 2009 nicht nach. Für die Frage nach den Unterhaltsbeiträgen ab 31. August 2009 und für allfällige andere Abänderungsbegehren der Unterhaltsregelung in der Konvention ist der Beschwerdeführer – oder auch sein Sohn Z., sollte er der Ansicht sein, ihm stünde während der ganzen neu angefangenen Lehre und nicht nur für das folgende Jahr ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu – auf das ordentliche Zivilverfahren zu verweisen. c) Die Gemeinde bevorschusste zu Recht die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni, Juli und August 2009. Die richterlich genehmigte Scheidungskonven-