b) Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass X. nicht im Stande ist, urkundlich einwandfrei zu beweisen, dass ein gesetzlicher Beitragsbefreiungsgrund vorliegt. X. war demzufolge zumindest bis zum 31. August 2009 gemäss Scheidungskonvention verpflichtet, Z. einen monatlichen Unterhalt von Fr. 700.― zu bezahlen. Dieser Pflicht kam er in den Monaten Juni, Juli und August 2009 nicht nach.