Diesfalls hätte nämlich, nicht wie vorliegend, keine ausdrückliche Regelung bestanden, denn die Konvention bestimmt dazu lediglich, dass sich Vater und Sohn unter Einbezug des Lohns von Z. über den Unterhalt für das folgende Jahr zu einigen haben. Wäre für diese Unterhaltszahlungen definitive Rechtsöffnung verlangt worden, so wäre es dem Rechtsöffnungsrichter nach kantonsgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt gewesen, über die behauptete Zumutbarkeit des Sohnes zur Bestreitung des eigenen Unterhalts als Befreiungsgrund für den Vater im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu befinden und die Rechtsöffnung mangels Einigung von Vater und Sohn zu verweigern.