Dem Rechtsöffnungsrichter ist ein Eingreifen ausnahmsweise nur da gestattet, wo die Regelung einer Konvention selbst einen gewissen Spielraum offen lässt oder einer Auslegung bedarf. So wäre beispielsweise die Frage, inwieweit Z. der Mündigenunterhalt ab 31. August 2009 zusteht (Ziffer 4.d der Scheidungskonvention), anders zu prüfen gewesen. Diesfalls hätte nämlich, nicht wie vorliegend, keine ausdrückliche Regelung bestanden, denn die Konvention bestimmt dazu lediglich, dass sich Vater und Sohn unter Einbezug des Lohns von Z. über den Unterhalt für das folgende Jahr zu einigen haben.