277 Abs. 2 ZGB, welcher im Rechtsöffnungsverfahren nur bei einer fehlenden oder unklaren Abrede subsidiär beizuziehen wäre. Obwohl das Kantonsgericht Graubünden grundsätzlich die Einrede der Tilgung aufgrund des Wegfalls der Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren zulässt, würde es zu weit gehen, in einem solchen Fall den Fortbestand einer gerichtlich genehmigten Konvention, welche eine ausdrückliche und klare Unterhaltspflicht zum Inhalt hat, zu prüfen oder sie gar an veränderte Verhältnisse anzupassen.