Seite 11 — 14 weisen). Vorliegend wurden in der Konvention keinerlei Resolutivbedingungen vereinbart, wonach beispielsweise bei wirtschaftlicher Selbständigkeit von Z. die Unterhaltspflicht wegfallen solle, noch wurde die Konvention unzulänglich formuliert. Insofern galt die Konvention auch nach Abbruch der Lehre weiter. Nicht zur Anwendung gelangt damit etwa Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher im Rechtsöffnungsverfahren nur bei einer fehlenden oder unklaren Abrede subsidiär beizuziehen wäre.