bb) Die Befreiung von der Unterhaltspflicht tritt nicht automatisch ein, denn die richterlich genehmigte Konvention setzt die Leistungspflicht verbindlich fest (Hegnauer, a.a.O., S. 22). Ist die Regelung hingegen weder missverständlich formuliert noch an auflösende Bedingungen geknüpft, ist der Antrag seitens des Vaters auf Überprüfung der Selbständigkeit von Z. bzw. der Zumutbarkeit weiterer Beitragszahlungen im Hinblick auf die Befreiung von der Unterhaltspflicht für den Rechtsöffnungsrichter unbeachtlich (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 133 ZGB mit Hin-