aa) Z. befand sich bis zum 31. August 2009 noch in der Zeitspanne, welche für die Absolvierung des zweiten Lehrjahrs vorgesehen war. Zwar beendete Z. dieses nicht wie erwartet erfolgreich, sondern brach die Lehre noch vor Ablauf dieses Lehrjahres ab. Jedoch wird Z. zum einen in der einschlägigen Ziffer 4.b der Scheidungskonvention unabhängig von seiner Situation ein Anspruch auf Fr. 700.― monatlich zugestanden. Zum anderen bemühte sich Z., wie schon dargelegt, aktiv um eine neue Ausbildungsstelle und bewerkstelligte es auch, sich eine solche innert kurzer Zeit zu beschaffen. Er befand sich somit, auch wenn sich seine Anstellungssituation veränderte, weiterhin in Ausbildung.