In seiner Rechtsprechung lässt das Kantonsgericht Graubünden hingegen den Einwand gesetzlicher Unterhaltsbefreiungsgründe im Rechtsöffnungsverfahren in engem Rahmen zu. Gleich wie die Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist ein gesetzlicher Befreiungsgrund jedoch mit Urkunden liquid zu beweisen und überdies nicht leichthin zu bejahen (vgl. PKG 1983 Nr. 20 S. 93 ff.).