Die herrschende Lehre ist der Ansicht, der Schuldner könne die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht bzw. Änderungen der Verhältnisse betreffend das Scheidungsurteil vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht vorbringen. Derartige Vorbringen seien immer im ordentlichen Verfahren zur Abänderung des Urteils geltend zu machen (vgl. Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 22; ebenso BGE 124 III 501 und Wullschleger, a.a.O., N. 16 zu Art. 286 ZGB). In seiner Rechtsprechung lässt das Kantonsgericht Graubünden hingegen den Einwand gesetzlicher Unterhaltsbefreiungsgründe im Rechtsöffnungsverfahren in engem Rahmen zu.