a) Mit dem Vorbringen, seine Unterhaltspflicht aus der Scheidungskonvention sei weggefallen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Tilgung der Forderung infolge des auf einem zivilrechtlichen Grund beruhenden Untergangs der Forderung geltend (vgl. PKG 1990 Nr. 30 und SKG 04 6 E. 7 S. 7). Veränderungen der Verhältnisse nach Art. 286 ZGB sind grundsätzlich nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln. Die herrschende Lehre ist der Ansicht, der Schuldner könne die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht bzw. Änderungen der Verhältnisse betreffend das Scheidungsurteil vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht vorbringen.