III/G10 Ziff. 1) zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer zur Zeit des Scheidungsverfahrens bekannt, wie viel sein Sohn Z. während der Lehrjahre verdienen würde. Der einzuschlagende Ausbildungsgang stand mithin in den groben Zügen fest (vgl. Breitschmid, a.a.O., N. 20 zu Art. 156 ZGB). Er sollte drei Jahre dauern. Dementsprechend wurde auch der Unterhaltsbeitrag in Ziffer 4 der Scheidungskonvention so Seite 10 — 14 abgestuft, dass Z. während seiner Lehre jederzeit etwas über Fr. 2'000.― monatlich zur Verfügung stehen würden.