5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse für den Unterhalt von Z. seit Abbruch der Maurerlehre bei der Firma B. SA am 8. April 2009 nicht mehr aufkommen. Ab diesem Zeitpunkt sei es für Z. zumutbar gewesen, selbst für sich zu sorgen. Z. trat die dreijährige Lehre am 20. August 2007 an. Der Lehrlingsvertrag vom 13. Juli 2007 (act. IV/S2) lag den Parteien im Scheidungsverfahren vor. Wie dem Lehrlingsvertrag und dem Schreiben vom 16. Juli 2009 (act. III/G10 Ziff. 1) zu entnehmen ist, war dem Beschwerdeführer zur Zeit des Scheidungsverfahrens bekannt, wie viel sein Sohn Z. während der Lehrjahre verdienen würde.