Die Regelung in der Konvention wurde sowohl vom Sohn als auch vom Vater aktiv gelebt und damit anerkannt. Wenn der Beschwerdeführer sich nun darauf beruft, diese Regelung hätte mangels einer Zustimmung durch Z. im Scheidungsverfahren vom Scheidungsrichter nicht genehmigt werden können, nachdem er selbst diese Regelung im ordentlichen Verfahren nicht angefochten hat, sondern vielmehr die Beiträge während mehr als einem Jahr vorbehaltlos bezahlt hat, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist daher auch in diesem Punkt nicht zu schützen.