Namentlich bezog er während seinem ersten und dem grössten Teil des zweiten Lehrjahrs die Beiträge unwidersprochen und anerkannte auch mit seinem Gesuch bei der Y. um Bevorschussung von Fr. 700.― monatlich den in der Konvention festgesetzten Mündigenunterhalt. Die Regelung in der Konvention wurde sowohl vom Sohn als auch vom Vater aktiv gelebt und damit anerkannt.