cc) Gleichwohl ist anzumerken, dass Z. durch die Regelung zum Mündigenunterhalt nur profitierte, womit von einer stillschweigenden Genehmigung der Unterhaltsregelung seinerseits ausgegangen werden durfte. Es geht denn auch aus den Akten kein Hinweis hervor, dass Z. nachträglich jemals mit den vereinbarten Beiträgen nicht einverstanden gewesen wäre. Namentlich bezog er während seinem ersten und dem grössten Teil des zweiten Lehrjahrs die Beiträge unwidersprochen und anerkannte auch mit seinem Gesuch bei der Y. um Bevorschussung von Fr. 700.― monatlich den in der Konvention festgesetzten Mündigenunterhalt.