Seite 9 — 14 Dispositiv übernommen wird, solange sie in den Erwägungen konkretisiert vorliegt. Gerichtlich genehmigte Unterhaltsverträge werden zu Bestandteilen des Urteils und wirken daher wie ein Urteil (Stettler, Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Basel – Frankfurt am Main 1992, S. 372). Tatsache ist somit, dass der Scheidungsrichter die Konvention genehmigte und zum Urteil erhob. Ob dies rechtlich zulässig war, ist nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. oben E. 1.b und SKG 04 6 E. 6 S. 6).