c/aa) Im Scheidungsurteil erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein (E. 3 S. 15), dass die Konvention die Eltern auch ohne Zustimmung des Kindes binde. Die Konvention könne somit auch ohne die Zustimmung des Kindes vom Gericht diesbezüglich und als Ganzes genehmigt werden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Konvention könne nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, sondern höchstens als provisorischer, weil der Scheidungsrichter sie nicht genehmigte oder nicht genehmigen durfte. Er bringt zudem vor, die den Sohn betreffende Bestimmung der Konvention sei nicht ins Dispositiv des Urteils aufgenommen worden.