Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zugesprochen wird, nimmt auch weiterhin die Prozessstandschaft für das Kind wahr, wenn dies das Kind genehmigt. Eine stillschweigende Genehmigung genügt den Anforderungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 = FamPra 3/2003 S. 728 ff. und 5C.42/2002 vom 26. September 2002 = Fam- Pra 3/2003 S. 421; Wullschleger, Familienkommentar: Scheidung, Bern 2005, N. 17b zu Art. 276-293 ZGB). Um als Titel für eine definitive Rechtsöffnung zu gelten, muss eine derart getroffene Konvention durch den Scheidungsrichter genehmigt worden sein. Andernfalls eignet sie sich lediglich für eine provisorische Rechtsöffnung.