b) Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Konvention eindeutig, dass die Eltern ihrem Sohn Z. über seine Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge zukommen lassen wollten. Sie vereinbarten einen Mündigenunterhalt. Die das während des Scheidungsverfahrens mündig gewordene Kind betreffende Bestimmung einer Scheidungskonvention ist als Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR zu qualifizieren (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel – Genf – München 2006, N. 14 zu Art. 133 ZGB). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge zugesprochen wird, nimmt auch weiterhin die Prozessstandschaft für das Kind wahr, wenn dies das Kind genehmigt.