Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2009 ist als Rechtstitel somit grundsätzlich geeignet. Es ist mithin zu prüfen, ob für die Unterhaltskonvention im Scheidungsurteil die für eine definitive Rechtsöffnung konstitutiv erforderliche richterliche Genehmigung vorlag (vgl. Marion Jakob, Prüfung und Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Gericht, AJP 2/2009 S. 169-190, S. 178).