Die Forderung muss (vom Schuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger Rechtsöffnungstitel kann nicht ohne Kenntnis des Schuldners entstehen, weshalb ihm die causa des Titels bekannt sein sollte (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und N. 39 zu Art. 69 SchKG). Im vorliegenden Fall konnte X. dem Zahlungsbefehl ohne Weiteres ent-