4. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 1. September 2009 (act. II/1) gab die Y. die Scheidungskonvention vom 2. September 2008 („secondo convenzione“) unter dem Punkt Rechtstitel – und nicht etwa ihre Verwaltungsverfügung vom 13. Juli 2009 – an. Erst das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein gewährte die definitive Rechtsöffnung ausschliesslich gestützt auf die Verwaltungsverfügung. Als definitiver Rechtsöffnungstitel kam aber, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, schon die Scheidungskonvention in Frage.