Dazu ist zu bemerken, dass Entscheide bzw. Verfügungen nur in Ausnahmefällen als nichtig zu erachten sind; sie gelten in der Regel lediglich als anfechtbar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A.356/2009 vom 4. August 2009 E. 4.2 und 4.3; PKG 2006 Nr. 7 S. 48 und 1984 Nr. 31). Indessen kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die Verfügung berührt gewesen wäre oder die Verfügung gar nichtig ist, denn die definitive Rechtsöffnung kann, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin gestützt auf das Scheidungsurteil erteilt werden.