3. In ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 16. September 2009 erteilte die Vorinstanz gestützt auf die Verfügung der Y. vom 13. Juli 2009 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei durch diese Verfügung nicht berührt gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht auf ein Rechtsmittel mangels Passivlegitimation nicht eingetreten wäre. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hätte ausserdem eine allfällige Nichtigkeit der Verwaltungsverfügung auch schon von Amtes wegen zu prüfen. Dazu ist zu bemerken, dass Entscheide bzw. Verfügungen nur in Ausnahmefällen als nichtig zu erachten sind;