Dementsprechend befindet sich der geschätzte Betrag, welcher Z. ohne die Unterhaltszahlungen seines Vaters monatlich zur Verfügung stand, wohl unter dem Grundbedarf und auch bei grosszügigerer Schätzung des Lehrlingslohns immer noch deutlich unter dem relevanten Notbedarf. Seinen Unterhalt konnte Z. damit sicherlich nicht selbst bestreiten. Einen allenfalls höheren Lohn beweist der Beschwerdeführer vorliegend nicht.