Es ist von einem der abgebrochenen Lehre vergleichbaren Lohnniveau auszugehen. Während dem ersten Lehrjahr bei der Firma B. SA bekam Z. monatlich Fr. 1’033 .― Lehrlingslohn, im zweiten Fr. 1’421 .―. Davon, dass Z. bei der Firma C. SA direkt mit einem Lohn wie er ihn bei der Firma B. SA im dritten Lehrjahr bekommen hätte (also mit Fr. 2'067.―), anfing, kann nicht ausgegangen werden. Dementsprechend befindet sich der geschätzte Betrag, welcher Z. ohne die Unterhaltszahlungen seines Vaters monatlich zur Verfügung stand, wohl unter dem Grundbedarf und auch bei grosszügigerer Schätzung des Lehrlingslohns immer noch deutlich unter dem relevanten Notbedarf.