Seite 5 — 14 schlossen oder abgebrochen hat. Je mehr Zeit es jedoch seit dem Abbruch seines letzten Ausbildungsgangs verstreichen lässt, desto eher ist sein Verhalten als stillschweigende Erklärung zu deuten, seine Ausbildung sei abgeschlossen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SKG 04 6 vom 18. Februar 2004 E. 7 S. 7 ff.). Erst wenn die für das Kind angemessene Ausbildung als abgeschlossen angenommen wird, kann von ihm verlangt werden, einer Arbeit nachzugehen, mit welcher es seinen Unterhalt komplett selbst bestreiten kann.