b) Das mündige Kind, das sich nach einem Abbruch der Lehre sogleich wieder auf die Suche nach einer neuen Lehrstelle begibt, lässt vermuten, dass ihm die alte Lehrstelle nicht zugesagt hat und es deshalb zu einer seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit wechseln möchte. Insbesondere genügt für die Annahme des Endes der Ausbildung nicht jede zeitweilige und immer wieder unterbrochene Erwerbstätigkeit des Kindes. Eine volle Erwerbstätigkeit kann nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Lehr- oder Ausbildungszeit gleichgesetzt werden, gleichgültig, ob das Kind diese Lehre oder Ausbildung erfolgreich abge-