a. Danach besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn es dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Ob die Gemeinde diese Negativvoraussetzung für die Bevorschussung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gegen sich gelten lassen muss, ist demnach zu prüfen.