Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, die behauptete Unzulässigkeit der Bevorschussung sei vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören, denn diese wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Verwaltungsverfügung der Y. vom 13. Juli 2009 anzufechten gewesen. Da die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer die definitive Rechtsöffnung jedoch – wie noch darzulegen sein wird – gestützt auf die richterlich genehmigte Scheidungskonvention vom 2. September 2008, welche ja Grundlage für die Bevorschussung bildete, gewährt, ist es notwendig, diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im vorliegenden Entscheid zu behandeln.