Die Gemeinde habe somit die Bevorschussung unzulässigerweise vorgenommen. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, die behauptete Unzulässigkeit der Bevorschussung sei vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören, denn diese wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Verwaltungsverfügung der Y. vom 13. Juli 2009 anzufechten gewesen.