2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Z. habe nach dem Abbruch seiner Lehre bei der Firma B. SA einen Job als Handlanger in der Firma C. SA ausgeübt. Währenddessen habe Z. genug Lohn verdient, um selber für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Dies gelte auch für die Zukunft. Deshalb wären die Voraussetzungen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen für eine Bevorschussung durch die Y. nicht gegeben gewesen. Die Gemeinde habe somit die Bevorschussung unzulässigerweise vorgenommen.