Seite 3 — 14 richt. X. habe dieses Rechtsmittel, trotz Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung, nicht ergriffen, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Sie stelle deshalb einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zudem sei es nicht richtig, dass Z. seine Ausbildung unterbrochen habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen