E. Am 15. Oktober 2009 nahm die Y. zu den Vorbringen von X. Stellung. Sie führte dabei aus, dass ihre Gemeindeverfügung vom 13. Juli 2009 den involvierten Parteien ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sei jede Person, welche durch einen Entscheid berührt sei, legitimiert zum Rekurs an das Verwaltungsge-