Die Vereinbarung stelle demgemäss allerhöchstens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Weiter fügt er hinzu, Z. habe keinen Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, da es ihm zuzumuten sei, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder eigenen Mitteln zu bestreiten. Es wäre Aufgabe der Gemeinde gewesen, die Umstände abzuklären, bevor sie die Bevorschussung guthiess.