Er begründete seine Anträge damit, dass er durch die Verwaltungsverfügung der Y. betreffend die Alimentenbevorschussung nicht berührt gewesen sei, weshalb er keineswegs legitimiert gewesen wäre, diese anzufechten. Das Verwaltungsgericht wäre somit auf einen allfälligen Rekurs seinerseits gar nicht eingetreten, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung gehabt habe. Die Vereinbarung, welche X. zu den Unterhaltszahlungen an Z. verpflichtet, habe zudem nicht Bestandteil des Scheidungsurteils gebildet. Die Vereinbarung stelle demgemäss allerhöchstens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.